Kürzlich kam in einer Kommentarspalte zu einem Video die Frage auf, ob die Anforderung zur Bereitstellung von SSL/TLS gesetzlich normiert ist. Viele denken, dass die Bereitstellung eher optional ist, sofern keine personenbezogenen Daten übertragen werden. Aber dennoch bleibt die Frage, wie es abseits des Datenschutzes mit einer solchen Anforderung aussieht. Immerhin existieren noch Webseiten, die kein HTTPS anbieten, auch wenn es immer weniger werden.
Tatsächlich gab es aber schon im alten Telemediengesetz eine Regelung dazu und zwar im § 13 Abs. 7 TMG:
Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
- kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und
- diese a) gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und b) gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gesichert sind.
Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens.
Wer sich die Frage stellt, wer hier als „Diensteanbieter“ gilt, dann lässt sie sich dahingehend beantworten, dass es die selben natürlichen oder juristischen Personen sind, die ein Impressum anbieten müssen. Ich lehne mich so weit aus dem Fenster, dass dies für die deutliche Mehrheit der deutschsprachigen Webseiten der Fall ist.
Nun ist das TMG nicht mehr in Kraft und es könnte sich die Frage stellen, inwieweit eine solche Regelung in die neuen Normen übernommen wurde (oder nicht). Im Digitale Dienste Gesetz war dahingehend nichts auffindbar. Fündig wird man allerdings im § 19 Abs. 4 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz):
Anbieter von digitalen Diensten haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
- kein unerlaubter Zugriff auf die technischen Einrichtungen, die sie für das Angebot ihrer digitalen Dienste nutzen, möglich ist und
- die technischen Einrichtungen nach Nummer 1 gesichert sind gegen Störungen, auch gegen solche, die durch äußere Angriffe bedingt sind.
Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Vorkehrung nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens. Anordnungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 7d Satz 1 BSI-Gesetz bleiben unberührt.
Alte und neue Anforderung wirken also recht ähnlich. Meiner Einschätzung nach lässt sich somit, vorher wie nachher, die Pflicht auf TLS aus dem TDDDG ableiten. Allerdings würde es einem voraussichtlich ohnehin nicht gelingen wird, aus den Anforderungen des Art. 32 DSGVO herauszukommen.
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